|Profil
1996 | Lizenziat der Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen, Doktorandenstudium, Gerichtspraktikum, Anwaltspraktikum |
1998 | Einstieg in die Advokatur am Falkenstein als juristischer Mitarbeiter |
2005 | Anwaltspatent Kanton St.Gallen |
2005 | Selbständiger Rechtsanwalt und Notar in St.Gallen |
|Mitgliedschaften
Schweizerischer und St.Galler Anwaltsverband
|Sprachen
Deutsch, Italienisch und Englisch
|Publikationen und Siege vor dem EGMR
Publikationen | |
12.2021 | Nachruf auf Dr. Erwin Kessler, Robin Hood der sogenannten «Nutz»-Tiere (1944-2021), in: VgT-Nachrichten VN 21-4, S. 8-26 (www.vgt.ch/vn). Link zur Publikation |
12.2022 | Erwin Kessler schreibt auch nach seinem Tod noch Rechtsgeschichte, in: VgT-Nachrichten VN 22-4, S. 11-18 (www.vgt.ch/vn). Link zur Publikation |
Siege vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) | |
07.2007 |
AFFAIRE KESSLER c. SUISSE / CASE OF KESSLER v. SWITZERLAND Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Verweigerung der Möglichkeit, zu Eingaben anderer Parteien im Verfahren Stellung nehmen zu können. 10577/04 Link zum Fall |
10.2007 |
AFFAIRE VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) c. SUISSE (N° 2) / CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2) Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Weigerung der Ausstrahlung eines kurzen Tierschutz-Werbespots im Fernsehen. 32772/02 Link zum Fall |
06.2009 |
Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Weigerung der Ausstrahlung eines kurzen Tierschutz-Werbespots im Fernsehen. Zur Durchsetzung eines Urteils des Gerichtshofes kann der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden, erst einen Zivilprozess führen zu müssen. 32772/02 Link zum Fall |
10.2022 |
AFFAIRE VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) et KESSLER c. SUISSE / CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) and KESSLER v. SWITZERLAND Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Bestrafung und Zensurierung von Äusserungen (tierschützerische Kritik) im Rahmen einer Abwahlkampagne gegen einen amtierenden Politiker. Einstufung der strittigen Äusserungen als Werturteile, deren Nachvollziehbarkeit die nationalen Instanzen anhand der vorgelegten Zeitungsausschnitte hätten prüfen und alsdann eine Interessenabwägung hätten vornehmen müssen. Die Verpflichtung des VgT, die strittigen Publikationen von seiner Internetseite zu löschen und das Dispositiv des zivilrechtlichen Urteils in drei Regional-Zeitungen zu veröffentlichen, sei angesichts des wichtigen politischen Themas, um das es gegangen sei, unverhältnismässig gewesen. Zusammen mit der Bestrafung von Erwin Kessler hätten diese Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gehabt und sie seien in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. 21974/16 PDF Download |
|Kontakt
Advokatur am Falkenstein
Rolf W. Rempfler
Rechtsanwalt und Notar
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T: 071 242 66 51
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