Rolf W. Rempfler
Rechtsanwalt / Notar

1996 Lizenziat der Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen, Doktorandenstudium, Gerichtspraktikum, Anwaltspraktikum
1998 Einstieg in die Advokatur am Falkenstein als juristischer Mitarbeiter
2005 Anwaltspatent Kanton St.Gallen
2005 Selbständiger Rechtsanwalt und Notar in St.Gallen

Schweizerischer und St.Galler Anwaltsverband

Deutsch, Italienisch und Englisch

Publikationen
12.2021 Nachruf auf Dr. Erwin Kessler, Robin Hood der sogenannten «Nutz»-Tiere (1944-2021), in: VgT-Nachrichten VN 21-4, S. 8-26 (www.vgt.ch/vn). Link zur Publikation
12.2022 Erwin Kessler schreibt auch nach seinem Tod noch Rechtsgeschichte, in: VgT-Nachrichten VN 22-4, S. 11-18 (www.vgt.ch/vn). Link zur Publikation
Siege vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
07.2007 AFFAIRE KESSLER c. SUISSE / CASE OF KESSLER v. SWITZERLAND
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Verweigerung der Möglichkeit, zu Eingaben anderer Parteien im Verfahren Stellung nehmen zu können.
10577/04
Link zum Fall
10.2007 AFFAIRE VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) c. SUISSE (N° 2) / CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2)
Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Weigerung der Ausstrahlung eines kurzen Tierschutz-Werbespots im Fernsehen.
32772/02
Link zum Fall
06.2009 Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Weigerung der Ausstrahlung eines kurzen Tierschutz-Werbespots im Fernsehen. Zur Durchsetzung eines Urteils des Gerichtshofes kann der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden, erst einen Zivilprozess führen zu müssen.
32772/02
Link zum Fall
10.2022 AFFAIRE VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) et KESSLER c. SUISSE / CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) and KESSLER v. SWITZERLAND
Verletzung des Anspruchs auf Freiheit der Äusserung durch Bestrafung und Zensurierung von Äusserungen (tierschützerische Kritik) im Rahmen einer Abwahlkampagne gegen einen amtierenden Politiker. Einstufung der strittigen Äusserungen als Werturteile, deren Nachvollziehbarkeit die nationalen Instanzen anhand der vorgelegten Zeitungsausschnitte hätten prüfen und alsdann eine Interessenabwägung hätten vornehmen müssen. Die Verpflichtung des VgT, die strittigen Publikationen von seiner Internetseite zu löschen und das Dispositiv des zivilrechtlichen Urteils in drei Regional-Zeitungen zu veröffentlichen, sei angesichts des wichtigen politischen Themas, um das es gegangen sei, unverhältnismässig gewesen. Zusammen mit der Bestrafung von Erwin Kessler hätten diese Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gehabt und sie seien in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen.
21974/16
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«Der Ball läuft rund, ich öffne ihm den Weg zum Tor»